Allgemeine Einkaufsbedingungen der JobRad Gruppe
§ 1 Geltungsbereich, Form
- Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) der JobRad Gruppe (nachfolgend „wir“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend: „Verkäufer“) für alle gegenwärtig und zukünftig von uns aufgegebenen Bestellungen und mit uns geschlossenen Verträgen. Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen Fassung.
- Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
- Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor den AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB oder einer individuellen Vereinbarung gem. Abs. 4 nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
- Unsere Bestellungen sind bis zum Eingang der Auftragsbestätigung oder – mangels Auftragsbestätigung – bis zur Lieferung frei widerruflich. Mündliche Bestellungen und Absprachen bedürfen für ihre Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
- Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von drei (3) Werktagen durch eine Auftragsbestätigung schriftlich oder durch Lieferung zu bestätigen.
- Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
- Wir sind berechtigt, Produktspezifikationen zu ändern, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Verkäufers ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können. Wir werden dem Verkäufer die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Verkäufers mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Verkäufer wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.
§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug, Vertragsstrafe
- Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. In diesem Fall hat der Verkäufer uns auch über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten. Der Eintritt des Lieferverzugs bleibt davon unberührt.
- Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.
- Bei Verzögerungen, die der Verkäufer zu vertreten hat, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i. H. v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises, jeweils der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Die Annahme verspäteter Lieferungen und Leistungen bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Vorzeitige Lieferung ist nur mit unserem schriftlichen Einverständnis zulässig und berührt den vereinbarten Zahlungstermin nicht. Vor dem vereinbarten Liefertermin sind wir nicht zur Abnahme verpflichtet. Preissenkungen, die bis zum vorgesehenen Liefertermin eintreten, können wir in Anspruch nehmen.
§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
- Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
- Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „DDP (Delivered Duty Paid = geliefert verzollt)“ Incoterms 2020 an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Freiburg zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
- Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen; das Ursprungsland und die Zolltarifnummer sind auf der Rechnung anzugeben. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend; die Abnahme hat schriftlich zu erfolgen. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
- Können wir eine Lieferung infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen durch betriebsinterne oder fremde Arbeitskämpfe, höhere Gewalt etc.), nicht annehmen, so tritt der Gefahrübergang erst ein, wenn die Hinderungsgründe beseitigt sind und der Leistungsgegenstand uns an dem vereinbarten Bestimmungsort zur Verfügung steht. Wir sind verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten, wenn Hinderungsgründe dieser Art eingetreten sind oder ihr Eintritt zu erwarten ist.
- Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
- Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich ausschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn nichts anderes geregelt ist.
- Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten (DDP Incoterms 2020) einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
- Sofern nicht anders vereinbart, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig; bei Werkverträgen gilt an Stelle des Datums der Lieferung das Datum der Abnahme. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 2% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
- Wir schulden keine Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB). Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
- Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen oder soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Geheimhaltung, Schutzrechte und Eigentumsvorbehalt
- An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen von uns behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags vom Verkäufer an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen von uns geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
- Darüber hinaus ist der Verkäufer verpflichtet, sämtliche in Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln, weder für eigene oder fremde Zwecke außerhalb dieses Vertrages zu verwerten noch Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt während der Dauer dieses Vertragsverhältnisses und nach dessen Beendigung. Der Verkäufer wird diese Geheimhaltungspflicht samt Verwendungsverbot auch seinen Mitarbeitern und anderen Beauftragten auferlegen. Weitergehende Geheimhaltungspflichten einer etwa zwischen den Parteien abgeschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung oder eines Entwicklungsvertrags bleiben unberührt.
- Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und zur Nichtverwertung der mitgeteilten Informationen nach diesem § 6 entfällt, wenn und soweit die Informationen (i) dem Verkäufer bereits vor der Mitteilung durch uns bekannt waren, (ii) bei Vertragsschluss offenkundig sind oder später werden, (iii) dem Verkäufer von einem berechtigten Dritten zugänglich gemacht werden oder (iv) gegenüber einer zuständigen Behörde, gegenüber einem zuständigen Gericht oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bekannt gemacht werden müssen, vorausgesetzt, dass der Verkäufer – soweit rechtlich zulässig –uns zunächst eine unverzügliche Mitteilung macht, um uns zu gestatten, dieser Verpflichtung vor der Offenlegung zu widersprechen.
- Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
§ 7 Mangelhafte Lieferung, Verjährung
- Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- Im Fall einer Beschaffenheitsvereinbarung gelten als Vereinbarung über die Beschaffenheit jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
- Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Verkäufer die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
- Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von drei Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
- Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag; dies gilt nicht, soweit wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
- Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 4 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
- Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche (inkl. Rechtsmängel) beträgt drei (3) Jahre. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Ware bzw. der Abnahme der Leistung, falls diese erforderlich ist. Längere gesetzliche Verjährungsvorschriften bleiben unberührt.
§ 8 Produzentenhaftung, Freistellung
- Unabhängig von den vertraglichen Mängelansprüchen stellt der Verkäufer uns von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, die auf einen Fehler der vom Verkäufer gelieferten Ware zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aufgrund der schuldhaften Verletzung von Schutzrechten Dritter am Lieferort sowie an dem Verkäufer bekannten Bestimmungsort des Endprodukts. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies nicht, soweit den Verkäufer kein Verschulden trifft.
- Werden wir aus Produkthaftung in Anspruch genommen und ist der Verkäufer für den Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
- Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter ergeben.
- Der Verkäufer hat eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten und uns auf Verlangen die Deckung nachzuweisen.
§ 9 Rechtswahl und Gerichtsstand
- Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
- Ist der Verkäufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Freiburg. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Stand: Oktober 2024